Förderrichtlinien

Auszug der Satzung des Hilfswerk des LC - Halle August Hermann Francke

§1

Das Hilfswerk des LC - Halle August Hermann Francke hat seinen Sitz in Halle. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen:

Lions Clubhilfswerk - Halle August Hermann Francke e.V

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung:

- der öffentlichen Gesundheitspflege
- der Jugendpflege und der Jugendfürsorge
- der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- von Toleranz und Völkerverständigung
- der Kunst und Kultur
- der Integration von in Deutschland lebenden Aussiedlern und Ausländern hilfsbedürftiger Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 AO
- zu entwickelnder Regionen
- des Umweltschutzes

Die Satzungszwecke werden im Sinne der ideale von Lions Clubs International entsprechend den Beschlüssen des LC - Halle August Hermann Francke verwirklicht insbesondere

- durch die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, den Kauf von Krankenfahrzeugen und der Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Behinderte,
- durch die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder sowie die Finanzierung von Ausbildungskosten Jugendlicher,
- durch die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen,
- durch die Unterstützung von Schulen und Lehrkräften bei der Einführung und Anwendung von Programmen zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Gesundheitsfürsorge sowie der Gewalt- und Drogenprävention,
- durch die Ausstattung von Behindertenheimen,
- durch die Intensivierung der Eingliederung von Aussiedlern und Ausländern z.B. durch Sprachunterricht,
- (durch die Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich Ankauf von Kunstgegenständen,)
- durch Hilfeleistung in Fällen körperlicher und geistiger Not,
- und nicht überwiegend durch die Förderung anderer gemeinnütziger Vereine.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§5

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Hinweis: Die komplette Vereinssatzung kann auf Anfrage eingesehen werden.